3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs über den Beschuldigten und die Edition der Akten H.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg betreffend Strafbefehl vom 13. Oktober 2016 angeordnet (pag. 200). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung der Beschuldigte einvernommen und es wurde auf Antrag des Strafklägers ein Schreiben vom 12. Juli 2018 des Beschuldigten an den Strafkläger zu den Akten erkannt (pag. 212).