Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 170 ff.). Da sich der Beschuldigte mit der in Aussicht genommenen Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht einverstanden erklärte (pag. 192 ff.), wurde mit Verfügung vom 14. März 2019 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verfügt und diese auf den 24. Oktober 2019 angesetzt (pag.