1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 13.10.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘800.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. Weitere Verfügungen