von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 04.01.2018 in C.________ durch Besitz von 1 Pille MDMA und 1 Minigrip Opium zum Eigenkonsum (Art. 19b BetmG) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 100.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der üblen Nachrede, begangen am 15.08.2017 in D.________ und E.________ zum Nachteil von B.________,