Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 514+515 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Oktober 2019 Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ Strafkläger Gegenstand üble Nachrede, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. September 2018 (PEN 18 321+323) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 26. September 2018 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 114 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 04.01.2018 in C.________ durch Besitz von 1 Pille MDMA und 1 Minigrip Opium zum Eigenkonsum (Art. 19b BetmG) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 100.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der üblen Nachrede, begangen am 15.08.2017 in D.________ und E.________ zum Nachteil von B.________, 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 07.03.2018 in D.________ und in F.________ durch Besitz von ca. sechs Gramm Amphet- aminen und ca. 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie Konsum von LSD und Marihuana und in Anwendung der Art. 34, 173 Abs. 1 aStGB (Version in Kraft bis zum 31.12.2017), Art. 2 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 400.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘200.00 und Auslagen von CHF 430.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘630.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 250.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 950.00 Total CHF 1'200.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 330.00 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 430.00 Total Verfahrenskosten CHF 1'630.00 2 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘030.00. III. Widerruf 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 13.10.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘800.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. Weitere Verfügungen 1. Es wird festgestellt, dass A.________ den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat. 2. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (1 Minigrip mit 1 Pille MDMA, ca. 0.8 Gramm brutto, 1 Mini- grip mit Opium, ca. 0.7 Gramm brutto, Marihuana inkl. Rüstabfälle, ca. 95 Gramm brutto, 1 Mini- grip Amphetamine, ca. sechs Gramm) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, z.Hd. Staatsanwältin G.________, schriftlich zu eröffnen (mit interner Post). 4. Der Koordinationsstelle Strafregister nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. September 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 120 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (pag. 151 f.) erklärte der Beschuldigte innert Frist mit als Einsprache betiteltem Schreiben vom 25. Dezember 2018 (pag. 151) die Berufung und beantragte zusammengefasst vollumfängliche Freisprüche (vgl. Anträge Ziff. 4). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 170 ff.). Da sich der Beschuldigte mit der in Aussicht genommenen Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht einver- standen erklärte (pag. 192 ff.), wurde mit Verfügung vom 14. März 2019 die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung verfügt und diese auf den 24. Ok- tober 2019 angesetzt (pag. 197 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 24. Oktober 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und des Strafklägers statt (pag. 207). 3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 14. März 2019 wurde die Einholung eines aktuellen Strafregis- terauszugs über den Beschuldigten und die Edition der Akten H.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg betreffend Strafbefehl vom 13. Oktober 2016 angeordnet (pag. 200). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung der Beschuldigte einvernommen und es wurde auf Antrag des Strafklägers ein Schreiben vom 12. Juli 2018 des Be- schuldigten an den Strafkläger zu den Akten erkannt (pag. 212). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter An der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 verwies der Beschuldigte für die Anträge auf seine schriftlichen Eingaben (pag. 212). Mit Eingabe vom 25. De- zember 2018 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 162): „Fazit: ich stelle den Antrag mich anhand der, von mir vorgebrachten Beweisführung und meiner da- durch erwiesenen Unschuld, mich in allen Punkten frei zu sprechen. Ich erwarte, dass der resultieren- de Rufschaden und der, für meine Rehabilitation eingesetzte Aufwand, finanziell entschädigt wird.“ 4.2 Strafkläger Der Strafkläger beantragte an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 212). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Auf Grund der Anträge des Beschuldigten ist von einer beschränkten Berufung auszugehen. Damit ist der Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich festgestellt am 4. Januar 2018 in C.________ durch Besitz von 1 Pille MDMA und 1 Minigrip Opium zum Eigen- konsum, in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen hat die Kammer den Schuldspruch wegen übler Nachrede, begangen am 15. August 2017 z.N. von B.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitiv), und den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 7. März 2018 durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie Konsum von LSD und Marihuana (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positiv), zu überprüfen. Weiter sind die Strafzumessung, die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Anordnungen betreffend Widerrufsverfahren und die weiteren Verfügungen zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. 4 6. Vorliegen eines Strafantrags betreffend Tatbestand der üblen Nachrede Der Beschuldigte macht geltend, es fehle zur Verfolgung der vorgeworfenen üblen Nachrede der erforderliche Strafantrag. Diesbezüglich bringt er vor, I.________ habe keinen gültigen Strafantrag gestellt (pag. 159 ff.). Weiter scheint er davon auszugehen, dass der Strafantrag des Strafkläger verspätet erfolgt sei, da er die- sen bereits am 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher bezeichnet habe, während die Strafanzeige bzw. der Strafantrag erst am 21. August 2017 erfolgt sei (pag. 22, 120 ff., 159 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von I.________ nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das Ver- fahren wurde insoweit mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 (pag. 40 f.) eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2018 bezüglich der vorgeworfenen Beschimpfung des Strafklägers, angeblich begangen am 16. Mai 2017 (pag. 89 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, bezüglich diesen Vorwürfen lägen keine gültigen Strafanträge vor, gehen seine Vorbringen folglich ins Leere. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit lediglich noch die vorgeworfene üble Nachrede, angeblich begangen am 15. August 2017 zum Nachteil von B.________, indem der Beschuldigte in einem undatierten Schreiben (Eingang beim Sozialdienst am 15. August 2017) an I.________ den Strafkläger als „doppel- ten Amtsmissbraucher“ betitelte. Beim Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen (Art. 30 Abs. 1 aStGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Mona- ten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 aStGB). Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstraf- behörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Vorliegend erstattete die Gemeinde E.________, vertreten durch den Sozialdienst Region E.________, am 21. August 2017 Strafanzeige und stellte Strafantrag (pag. 15 ff.). Unterzeichnet wurde die Strafanzeige vom Leiter des Sozialdienstes, B.________. Während der Inhalt der verschiedenen der Anzeige beiliegenden Tex- te des Beschuldigten generisch umschrieben wurde („abschätzigen Charakter“, „desavouiert“, pag. 15 f.), nahm die Anzeige explizit auf die Behauptung des ver- meintlichen Amtsmissbrauchs Bezug, welche gemäss Beilagen zur Anzeige sowohl den Strafkläger B.________ wie auch die Mitarbeiterin I.________ betraf. Weiter lässt die Formulierung, wonach der „Straftatbestand der üblen Nachrede aus Sicht der Kläger“ ausgewiesen sei (pag. 16), darauf schliessen, dass der Strafantrag nicht nur im Namen des Sozialdienstes, sondern auch im Namen des Leiters und der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergangen ist (vgl. dazu das Urteil 5 6B_236/2007 des Bundesgerichts vom 24. September 2007, E. 4.4). Dabei ist auch nicht unbeachtlich, dass die Äusserung des Beschuldigten des „doppelten Amts- missbrauchers“, welche offensichtlich das Fass zum Überlaufen brachte und letzt- lich dann zur Anzeigeerstattung führte, B.________ persönlich in seiner Funktion als Leiter des Sozialdienst betraf. Bei I.________ lag mangels persönlicher Unter- zeichnung der Strafanzeige kein gültiger Strafantrag vor, worauf sie von der Staatsanwaltschaft hingewiesen wurde (pag. 28 ff.). Während sich I.________ hierauf entschied, kein Strafantrag zu stellen und sich nicht als Strafklägerin zu konstituieren, beteiligte sich B.________ in der Folge persönlich am gesamten Ver- fahren und bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Privatklä- gerstellung (pag. 108). Die Kammer geht zusammenfassend davon aus, dass B.________ mit der Strafanzeige sowohl im Namen des Sozialdienstes wie auch für ihn selbst als Person und Leiter des Sozialdienstes, den bedingungslosen Wil- len zur Strafverfolgung des Täters kundtun wollte. Somit ist in Bezug auf B.________ von einem mit Strafanzeige vom 21. August 2017 form- und fristge- recht erfolgten Strafantrag wegen übler Nachrede auf Grund der Äusserung vom 15. August 2017 des „doppelten Amtsmissbrauchers“ auszugehen. 7. Verwertbarkeit der Beweismittel – Aussagen im Anzeigerapport vom 4. Janu- ar 2018 In Bezug auf den vorinstanzlich erfolgten Schuldspruch wegen Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von LSD und Marihuana hat sich die Vorinstanz auf den Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 gestützt. Gemäss An- zeigerapport habe der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle angegeben, dass er täglich kiffe und selten LSD konsumiere (pag. 49). Der Beschuldigte bestreitet, LSD oder Marihuana konsumiert zu haben, es fehle ein Geständnis oder eine Urinprobe und somit ein Beweis (pag. 123; pag. 162). Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese (einzig) im Anzeigerapport festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten als Be- weismittel verwertet werden dürfen. Art. 76 StPO statuiert die Pflicht, alle Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Diese Pflicht wird in Art. 78 StPO für Ein- vernahmen konkretisiert. Insbesondere wird verlangt, dass entscheidende Fragen und Antworten wörtlich zu protokollieren sind, und das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person vorgelesen wird oder ihr zum Lesen vorzulegen ist. Nach Kenntnisnahme des Protokolls ist dieses sowohl von der be- fragten Person als auch vom Protokollführer, der Verfahrensleitung und der allen- falls zur Übersetzung beigezogenen Person zu unterzeichnen (Art. 76 Abs. 2 sowie Art. 78 Abs. 5 StPO). Besteht ein konkreter Tatverdacht gegen die zu befragende Person, müssen die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 ff. StPO berück- sichtigt werden, was im Rahmen der Strafverfolgung grundsätzlich auch für die Po- lizei gilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Anhaltungen und im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens hat die Polizei das Recht, tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befra- gen (vgl. Art. 215 und Art. 306 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei ist der Polizei auch zu- zugestehen, informelle Gespräche zu führen, um zu klären, was passiert ist, wer 6 sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. In diesem Rahmen sind die Aussagen in der Regel nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden, so etwa wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, z.B. bei Verkehrs- unfällen, durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht (Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3., Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 2015 319 vom 6. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf Häring, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9c vor Art. 142–146 StPO). Eine solche informelle polizeiliche Befragung ist aber nur so lange möglich, als es an einem bereits konkretisierten Tatverdacht gegenüber dem Befragten fehlt und die Befragung primär der Gewinnung eines ersten Überblicks über das Vorge- fallene dient. Ab Bestehen eines Tatverdachtes sind informelle Gespräche und Be- fragungen grundsätzlich unzulässig; sie müssen diesfalls protokolliert werden (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3., Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2012 223 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweis auf Daphinoff, S. 362). Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen der Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend ge- währleistet werden kann, dürfen solche formlose Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend anlässlich der förmli- chen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3., Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2015 319 vom 6. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf Häring, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 142 StPO). Vorliegend hält der Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 fest, dass der Beschuldigte (unter anderem) angab, „er kiffe täglich und konsumiere selten LSD“ (pag. 49). Auf Grund der Umstände – der Beschuldigte wurde zum Vollzug einer Ersatzfreiheits- strafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. angehalten und es wurden zwei Minigrips mit weissem Pulver sichergestellt – bestand ein kon- kreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Davon gingen auch die befragenden Polizisten aus, erfolgte doch gemäss Anzeigerapport eine strafprozessuale Beleh- rung (pag. 48 f.). A.________ wäre als Beschuldigter gemäss den Protokolli- erungsvorschriften einzuvernehmen gewesen. Der Anzeigerapport erfüllt die for- mellen Voraussetzungen an ein Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 StPO in mehreren Punkten nicht. So konnte dieser dem Beschuldigten nicht vorgelesen bzw. vorgelegt werden. Zudem wurde der Rapport vom Beschuldigten nicht unter- zeichnet. Weiter wurden die dem Beschuldigten gestellten Fragen und Antworten nicht festgehalten. Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch den Befragten stellen grundsätzlich und so auch vor- liegend Gültigkeitsvorschriften dar (vgl. Näpfli, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 78 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5). Eine Verletzung derselben führt zur Unverwertbarkeit der Einvernahme, soweit diese nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerläss- lich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da vorliegend eine Übertretung vorgeworfen wird, 7 sind die nicht protokollierten Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar und dür- fen nicht einer Verurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. nachfolgend Ziff. 9.2.3.) II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf der üblen Nachrede 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. April 2018 – welcher vorlie- gend als Anklageschrift gilt – unter Ziffer 2 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 65): „In einem undatierten Schreiben an I.________, Mitarbeiterin des Sozialdienstes E.________, betitelte A.________ B.________, Leiter des Sozialdienstes E.________, als „doppelten Amtsmissbraucher“ (Eingang beim Sozialdienst am 15.08.2017). Diese Äusserung war geeignet, B.________ gegenüber I.________ in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen.“ 8.2 Ausgangslage und bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schriftenpolizeilich in J.________ gemeldet (pag. 135 f.). Er wurde vom Regionalen Sozialdienst E.________ unterstützt, als Beraterin war I.________ zuständig. Die Leitung des Regionalen Sozialdienstes hatte der Strafkläger inne (pag. 3, 33 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zuweilen in E-Mails und Briefen seinen Unmut gegenüber Behörden äussert. In einem undatierten Schreiben (Eingang beim Sozialdienst am 15.08.2017) an I.________ äusserte sich der Beschuldigte herablassend über die Empfängerin (pag. 17 f.). So wird I.________ unter anderem als „alte Schachtel“ bezeichnet, es finden sich zahlreiche negative Äusserungen zu ihrem Erscheinungsbild (z.B. „un- attraktiven Körperform“, „an Gewicht zugelegt“, pummeliges, sexuell nicht attrakti- ves Aussehen“) und zu ihrer Intelligenz bzw. Kompetenz (z.B. „dass du mir punkto Bildung, Aussehen, Ausstrahlung […] masslos unterlegen bist“, „wirr, verladen, überkanditelt“). Weiter führte er aus, er habe schon mehrmals verlangt, durch eine kompetentere Sozialarbeiterin bedient zu werden. Nur der „doppelte Amtsmiss- braucher“ B.________ wisse, weshalb sie die Einzige für ihn sei und nicht ersetzt und erlöst werden könne. Die angeklagte Äusserung bezüglich des Strafklägers gegenüber I.________ ist mithin aktenkundig (pag. 17). Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Schreiben bzw. die entsprechende Äusserung verfasst zu haben. Weiter hat er in der Einsprache vom 28. April 2018 ausdrücklich auf diese Bezug genommen (pag. 71: „Schliesslich habe ich vorsätzlich und mit gezielter Intention den für Sportsfreund B.________ adressierten doppelten Amtsmissbrauch, vorsichtig auf die freistehende Dame I.________ gespielt, damit sie ihm den ihn betreffenden und von mir gespendeten doppelten Amtsmissbrauch weiterleitet.“). Aktenkundig ist ebenfalls, dass der Be- schuldigte den Strafkläger bereits in einer E-Mail vom 16. Mai 2017 als Amtsmiss- braucher bezeichnete (pag. 22, 71, 121) und diesen im Verfahren auch weiter so 8 bezeichnet (pag. 122, 193). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung be- stritt der Beschuldigte die Äusserung nicht bzw. er führte aus, es sei sein Recht, den Strafkläger als doppelten Amtsmissbraucher zu bezeichnen (pag. 111, 112). Während der Beschuldigte diese Äusserung nicht bestreitet, geht er davon aus, dass er berechtigt sei, den Strafkläger einen Amtsmissbraucher zu nennen (pag. 112, 120 ff., 159 ff.). Ausserdem könne er den Amtsmissbrauch durch den Straf- kläger beweisen (pag. 111 f., 121 f., 160). Ob die Äusserung geeignet war, den Strafkläger gegenüber I.________ in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung zu prüfen. 8.3 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zu- sammengefasst wiedergegeben. Hierauf wird vorab verwiesen (pag. 135 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte sich auch in weiteren Schreiben und E-Mails herablassend über den Strafkläger äussert. So hat er insbesondere diesen bereits in einer E-Mail vom 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher sowie Schlitzohr bezeichnet und ihm eine Psychose unterstellt (pag. 22). In der Einspra- che vom 28. April 2018 finden sich zahlreiche weitere herablassende Äusserungen in Bezug auf den Strafkläger (pag. 71: Vollpfeife, Dumpfbacke, Hosenscheisser, Wixer, Dämlacks, frustrationsintoleranter Weichbecher). Weiter finden sich abfällige Äusserungen bezüglich anderer Personen, so bezüglich I.________ (pag. 17 f.), aber auch bezüglich verschiedener Staatsanwälte (pag. 22 ff.). Zusätzlich finden sich auch in der Berufungsanmeldung, der Berufungsbegründung und in Eingaben an das Obergericht nicht angebrachte Ausdrucksweisen (pag. 123: „Zum inkompetenten, skandalösen Urteil der dilettantischen, verlogenen Arbeitsweise von Gerichtspräsidentin L.________…“; pag. 161: „Werde Richterin L.________ wegen Amtsmissbrauch anzeigen“; pag. 193: „Amtsmissbraucher B.________ [Schniedelwutz]“). Auch in beigezogenen Akten ist erkennbar, dass der Beschuldigte bei jeder ihm missliebigen Handlung eines Behördenmitglieds umgehend ein Amtsmissbrauch zu erkennen glaubt (vgl. Akten K.________). Weiter finden sich auch in dem durch den Strafkläger an der Berufungsverhandlung eingereichten Schreiben vom 12. Juli 2018 des Beschuldigten an den Strafkläger herablassende Äusserungen über den Strafkläger (pag. 214: Amtsmissbraucher, Dumpfbacke, Volldepp etc.). Auf Grund der obigen Ausführungen ist unstrittig und erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger in einem Schreiben an I.________ als „doppelten Amtsmissbrau- cher“ bezeichnet hat. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte weiss und wusste, dass es sich bei Amtsmissbrauch um ein strafbares Verhalten handelt, hat er doch selbst bereits Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch eingereicht oder angedroht (vgl. Ak- ten K.________). Zudem wollte er, dass I.________ den Vorwurf des Amtsmiss- brauchs gegenüber dem Strafkläger zur Kenntnis nimmt. 9 Auch wenn der Beschuldigte mehrfach ausführte, er könne den Amtsmissbrauch durch den Strafkläger beweisen (pag. 111, 112, 121), hat er keine entsprechenden Beweismittel genannt. Letztendlich hat der Beschuldigte nicht einmal dargelegt, in welcher Handlung des Strafklägers er denn einen Amtsmissbrauch zu erkennen glaubt. Sachverhaltsmässig ist weiter erstellt, dass es dem Beschuldigten vorab darum ging, den Strafkläger zu diffamieren. Dies ergibt sich einerseits aus dem weiteren Kontext, hat der Beschuldigte den Strafkläger doch in verschiedenen Schreiben verbal herabgesetzt (pag. 22, 71). Andererseits zeigen die obigen Ausführungen, dass der Beschuldigte mit zahlreichen anderen Behördenmitgliedern in ähnlicher Weise korrespondiert. Er scheint davon auszugehen, dass einzig er beurteilen kann, wie eine Behörde zu handeln hat. Jede abweichende Amtshandlung wird als Amtsmissbrauch bezeichnet und das Behördenmitglied oftmals zusätzlich diffa- miert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit der fraglichen Äus- serung bezüglich des Strafklägers Befriedigung verschaffen bzw. damit seine Un- zufriedenheit über missliebige Behördenentschiede verarbeiten wollte. Ein anderer Grund ist jedenfalls nicht ersichtlich. 9. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 9.1 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana 9.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird weiter gemäss Strafbefehl vom 18. April 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 65): „(…) Er besass weiter am 07.03.2018 unbefugt 1 Minigrip mit ca. sechs Gramm Amphetaminen und ca. 95 Gramm brutto Marihuana (inkl. Rüstabfälle) zum Eigen- konsum (…).“ 9.1.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist bestritten. 9.1.3 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt. Es kann vorab auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 139 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 zum Amphetamingemisch ausführte, das mit sechs Gramm angegebene Gewicht des Amphetamins sei eine weitere Lüge. Das effekti- ve Gewicht des als Streck- und Verdünnungsmittel dem Koffein beigemischten Amphetamins betrage 1,5 Gramm. Wenn schon seine Bezeichnung des Stoffes als „Koffein“ willkürlich überzeichnet und Amphetamin genannt werde, so solle auch das entsprechend richtige Gewicht angegeben werden (pag. 123). Rechne man das Koffein als Amphetamin, so habe er nicht mehrmals, sondern einmal eine Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemacht (pag. 124). In der Ein- sprache (recte: Beschwerde) vom 15. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmever- 10 fügung im Verfahren K.________ führte der Beschuldigte aus, es hätte ihn der Ge- halt an Koffein und nicht der beigemischten Stoffe (Amphetamin) interessiert. Beim konfiszierten Pulver seien beide Stoffe enthalten, es sei ihm als Besitzer des Stof- fes vergönnt, ob er ihn Amphetamin oder Koffein nenne. Weiter führte der Beschuldigte in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 aus, beim Marihuana handle es sich um Abfälle. Der Marktwert betrage null Franken (pag. 123 f.). Bezüglich des sichergestellten weissen Pulvers ergab ein Vortest für Opiate und Amphetamine der ESA-Test GmbH ein positives Ergebnis für Amphetamine (pag. 8, 45). Das Ergebnis des Vortests stellt vorliegend ein Indiz dar, welches an- hand der weiteren Beweismittel zu verifizieren ist. In seinem Einspracheschreiben vom 28. August 2018 führte der Beschuldigte aus, es handle sich „in der Hauptsa- che um nicht verbotenes Koffein, welches offenbar Schwarzmarkt bedingt auch ein wenig Amphetamin enthielt“ (pag. 72). Ebenso führt er in der Einsprache (recte: Beschwerde) vom 15. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfah- ren K.________ sowie in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 sinn- gemäss aus, im Pulver seien sowohl Amphetamin als auch Koffein enthalten. An der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 bestätigte er ebenfalls, dass sich dieses weisse Pulver aus Amphetamin und Koffein zusammensetze, es sei immer gemischt (pag. 209). Letztendlich räumt der Beschuldigte folglich ein, dass das weisse Pulver (auch) Amphetamin enthielt. Dass das Amphetamin nicht rein, son- dern mit Koffein gestreckt war, könnte ohne weiteres zutreffen. Abwegig ist dem- gegenüber das Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Koffein auf dem Schwarzmarkt mit Amphetamin gestreckt war. Koffein ist legal und relativ preiswert zu kaufen. Koffein wird als Streckmittel verwendet, insbesondere bei Amphetamin. Dass (günstiges) Koffein mit (teurem) Amphetamin gestreckt würde, ist demge- genüber lebensfremd. In Bezug auf das sichergestellte Marihuana ergab der forensisch-chemische Ab- schlussbericht einen THC-Gehalt von 4.1% sowie ein Nettogewicht von 90 Gramm (pag. 46 f.). Die Ausführungen, wonach es sich um THC-freie Hanfabfälle handle, sind somit widerlegt. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte „Ab- fälle“ mit sich herumtragen sollte. Lebensfremd sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Hanfabfällen und das weisse Pulver absichtlich mit sich führte, um die Polizei lächerlich zu machen (pag. 72). Vorab ist fraglich, weshalb er mit einer Durchsuchung rechnete. Weiter wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Durchsuchung aufgebracht reagierte (pag. 8) und die entsprechenden Polizisten gar noch verzeigte (pag. 72, Akten K.________). Letztendlich wäre ein derartiger „Jux“ nicht mit tatsächlichen Betäubungsmitteln durchgeführt worden. Für die Kammer ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 7. März 2018 ein Mini- grip mit sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm brutto Marihuana (inkl. Rüstabfälle) besass. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf Grund der sichergestellten Menge davon auszugehen, dass er das Marihuana und das Amphetamingemisch zum Eigenkon- 11 sum besass, zumal dadurch der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 19a BetmG zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 11). 9.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbe- stimmten Menge LSD und Marihuana 9.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. April 2018 folgender Sach- verhalt vorgeworfen (pag. 65 f.): „festgestellt am 04.01.2018 und am 07.03.2018“ (…) „A.________ konsumierte zu- dem unbefugt eine unbestimmte Menge LSD und Marihuana.“ 9.2.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist bestritten. Auch in der Berufungsanmeldung vom 29. Septem- ber 2018 bestritt der Beschuldigte, LSD oder Marihuana konsumiert zu haben. Es fehle ein Geständnis oder eine Urinprobe und somit ein Beweis (pag. 123; auf die fehlende Urinprobe verwies er auch in der Berufungserklärung, pag. 162). 9.2.3 Würdigung durch die Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport ein Betäubungsmittel- konsum am 7. März 2018 festgestellt wurde (pag. 48). Im Strafbefehl vom 18. April 2018 wird als Feststellungszeitpunkt demgegenüber sowohl der 4. Januar 2018 wie auch der 7. März 2018 genannt. Im erstinstanzlichen Dispositiv erfolgt der Schuld- spruch zum Konsum von LSD und Marihuana nicht als eigenständiger Schuld- spruch mit Datumsangabe, sondern unmittelbar im Anschluss bzw. gemeinsam mit dem Schuldspruch betreffend den 7. März 2018: „A.________ wird schuldig erklärt: (…) 2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen bzw. festgestellt am 07.03.2018 in D.________ und in F.________ durch Be- sitz von ca. sechs Gramm Amphetaminen und ca. 95 Gramm Marihuana zum Ei- genkonsum sowie zum Konsum von LSD und Marihuana“. In ihrer Urteilsbegrün- dung stützt sich die Vorinstanz jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten ge- genüber den Polizisten am 4. Januar 2018 (pag. 48, 142), wonach der Beschuldig- te ausgesagt habe, dass er täglich kiffe und selten LSD konsumiere. Die Formulie- rungen im Strafbefehl und im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lassen bei isolierter Betrachtung nicht hinreichend erkennen, dass die angebliche Feststellung des Konsums von LSD und Marihuana einzig am 4. Januar 2018 erfolgt ist (pag. 48) – nicht (auch) am 7. März 2018 (pag. 44) –, was die Vorinstanz in der Urteilsbegrün- dung letztlich korrekt aufführte. Da dem Beschuldigten im Strafbefehl der Konsum von Betäubungsmittel sowohl festgestellt am 4. Januar 2018 als auch festgestellt am 7. März 2018 vorgeworfen wird, sind beide Feststellungszeitpunkte zu prüfen. In Bezug auf den Feststellungszeitpunkt vom 4. Januar 2018 liegt als Beweismittel einzig der Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 vor (pag. 48 f.). Die dort aufgeführ- ten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sind nicht verwertbar (vgl. Ziff. 7). Anderweitige Beweismittel zum Konsum von LSD und Marihuana sind in Bezug auf den angeblichen Feststellungszeitpunkt vom 4. Januar 2018 nicht vor- handen. Dieser Anklagepunkt ist damit nicht erstellt. Der Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch 12 Konsum von LSD und Marihuana, angeblich festgestellt am 4. Januar 2018, freizu- sprechen. Im Bezug auf den Feststellungszeitpunkt vom 7. März 2018 sind keine Beweismittel in den Akten. Auch dieser Anklagepunkt ist somit nicht erstellt. Entsprechend hat auch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Konsum von LSD und Marihuana, angeblich festgestellt am 7. März 2018, ein Freispruch zu erfolgen. III. Rechtliche Würdigung 10. Üble Nachrede Mit Verweis auf die Erläuterungen in Ziff. 12 hiernach sind gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB für das gesamte StGB – auch für den besonderen Teil – die alten Bestim- mungen des StGB anzuwenden. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 aStGB). Den Tatbestand erfül- len ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Drit- ten. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbe- standsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 aStGB). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundsgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E.2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. aStGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstän- diger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Tat- bestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaf- ten Verhaltens. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hin- sicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. aStGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Welcher Sinn einer Äusse- rung zukommt, ist eine Rechtsfrage. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkre- ten Umständen beilegt. Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Ver- 13 dächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1. mit Hinweisen). Mit der Bezeichnung als „doppelter Amtsmissbraucher“ hat der Beschuldigte dem Strafkläger vorliegend vorgeworfen, mehrfach einen Amtsmissbrauch – eine vor- sätzliche strafbare Handlung – begangen zu haben. Dieser Vorwurf ist ehrenrührig und dessen Äusserung gegenüber einer Drittperson erfüllt den objektiven Tatbe- stand von Art. 173 Abs. 1 aStGB. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, er wusste, dass die Mitteilung geeignet ist, den Ruf des Strafklägers zu schädigen und er woll- te, dass I.________, eine Drittperson, diese Äusserung wahrnimmt. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Bezüglich des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch aus den folgenden Schreiben ergibt, dass der Beschuldigte den Strafkläger einzig be- leidigen wollte. So hat er insbesondere diesen bereits in einer E-Mail vom 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher sowie Schlitzohr bezeichnet und ihm eine Psychose unterstellt (pag. 22). In der Einsprache vom 28. April 2018 finden sich zahlreiche weitere herablassende Äusserungen in Bezug auf den Strafkläger (pag. 71: Voll- pfeife, Dumpfbacke, Hosenscheisser, Wixer, Dämlacks, frustrationsintoleranter Weichbecher). Der Beschuldigte ist deshalb nicht zum Wahrheits- und Gutglau- bensbeweis zuzulassen. Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz auch insoweit, als dass der Be- schuldigte den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis auch nicht geglückt wäre, wenn er zugelassen worden wäre. Letztendlich fehlen jegliche Anhaltspunkte für den vermeintlichen Amtsmissbrauch. 11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt. Wer unbe- fugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhand- lung nach Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse be- straft. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG um den privilegierten Tatbestand von Art. 19 BetmG. Indem der Beschuldigte anlässlich der Kontrollen durch die Polizei sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm brutto Marihuana (inkl. Rüstabfälle) auf sich trug – von welchem zu seinen Gunsten ausgegangen wird, dass er sie zum eige- nen Konsum auf sich trug –, erfüllt er den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv. Weder 95 Gramm Marihuana noch sechs Gramm Amphetamingemisch stellen eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels nach Art. 19b BetmG dar, was sich bezüglich des Marihuanas bereits aus Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ergibt. 14 IV. Strafzumessung 12. Üble Nachrede Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. In allen übrigen Fällen gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB). Sowohl nach altem wie nach neuem Recht wird üble Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, weshalb das alte Recht anwendbar ist. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung im Allgemei- nen und zum Strafrahmen sind korrekt, es wird darauf verwiesen (pag. 143 f.). Der Vorwurf des mehrfachen strafrechtlichen Verhaltens ist grundsätzlich erheblich ehrenrührig. Das Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes wird jedoch dadurch reduziert, als das der entsprechende Vorwurf einzig gegenüber einer Person – ei- ner Mitarbeiterin der Strafklägerin – erhoben wurde. Diese dürfte im Kontext umge- hend erkannt haben, dass der entsprechende Vorwurf haltlos ist. Letztendlich dürf- te der Ruf des Strafklägers durch die E-Mail kaum gelitten haben. Die Art und Wei- se des Vorgehens des Beschuldigten war auch nicht besonders raffiniert. Das Ver- schulden ist innerhalb des Strafrahmens noch als leicht zu bezeichnen. Mit der Vor- instanz erscheint unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponente eine Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Er wollte den Strafkläger diffamieren. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich – da deliktsimmanent – neutral aus. Bezüglich der Täterkomponente kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Gestützt auf die Einvernahme an der Berufungsverhandlung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zurzeit nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt wird, sondern seinen Lebensunterhalt mit dem Bezug seines Pensionskassenvermögens finanziert (pag. 210). Sowohl die Vorstrafen wie auch das Verhalten während des Strafverfahrens – der Beschuldigte diffamierte den Strafkläger in weiteren Eingaben (pag. 71, 121, 214), ohne dass dies für die Ausübung seiner Verteidigungsrechte notwendig gewesen wäre – wirken sich leicht straferhöhend aus, was zu einer Erhöhung der Geldstrafe um 5 Tagessätze führt. Die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist somit zu bestätigen. Gleiches gilt für die Tagessatzhöhe von CHF 20.00, welche in jeder Hinsicht als angemessen erscheint. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 aStGB sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist mehr- fach vorbestraft. Er beging die üble Nachrede während der Probezeit des Urteils vom 13. Oktober 2016 (pag. 105) und er fuhr während des Strafverfahrens mit seinen beleidigenden Äusserungen fort, so zum Beispiel in seiner Eingabe vom 28. April 2018 an das Obergericht (Beschwerdekammer) des Kantons Bern (pag. 71 f.) oder in seinem Schreiben vom 12. Juli 2018 an den Strafkläger (pag. 214). 15 Es liegt folglich eine ungünstige Prognose vor. Aus diesem Grund ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00 unbedingt auszusprechen und die CHF 400.00 sind zu bezahlen. 13. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Busse von einem Franken bis 10‘000.00 Franken bestraft (Art. 19a BetmG, Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 aStGB). Die Vorinstanz hat für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie Konsum von LSD und Marihuana eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 als angemessen erachtet. Da der Schuldspruch des Konsums von LSD und Marihuana wegfällt, erachtet die Kammer eine Reduktion der Busse auf CHF 200.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Sachverhalt und die rechtlichen Grundla- gen des Widerrufs korrekt dargelegt (pag. 147). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem die Vorinstanz auf einen Widerruf der bedingten Strafe verzichtet hat und das vorinstanzliche Urteil einzig vom Beschuldigten angefochten wurde, ist auf Grund des Verschlechterungsverbotes der Verzicht auf den Widerruf ohne weiteres zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich rund zehn Monate nach der Ausfällung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wiederum wegen eines Verge- hens schuldig gemacht. Dies lässt gewisse Zweifel an der Bewährungsprognose des Beschuldigten aufkommen, so dass die vorinstanzliche Verwarnung bzw. Ver- längerung der Probezeit um ein Jahr zu bestätigen ist. VI. Verfahrenskosten 14. Hauptverfahren 14.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt dagegen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – oberinstanzlich ist ein zusätzlicher Freispruch erfolgt – ist die erstinstanzliche Verfahrenskostenrege- 16 lung neu zu bestimmen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf total CHF 1‘730.00. Hiervon werden CHF 200.00 auf die Freisprüche gemäss Ziff. I und Ziff. II. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs ausgeschieden und dem Kan- ton Bern auferlegt. CHF 1‘530.00 entfallen dagegen auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 14.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag auf Freisprüche zu einem kleinen Teil durch (Ziff. II. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs), ansonsten sind Schuldsprüche ergangen (Ziff. III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte gilt oberinstanzlich zu 7/8 als unterliegend, weshalb er 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘800.00, zu tragen hat. 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 200.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 15. Widerrufsverfahren Die dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren auferlegte Verfahrenskosten von CHF 300.00 sind zu bestätigen. Die Behandlung des Widerrufs hat oberinstanzlich keinen bedeutenden Aufwand verursacht, weshalb hierfür im oberinstanzlichen Verfahren keine zusätzlichen Kosten ausgeschieden werden. VII. Entschädigungen 16. Entschädigung Beschuldigter Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und/oder auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich ebenfalls nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung lediglich anteilsmässig für die bei- den Freisprüche zu prüfen ist. Der Beschuldigte war weder im erst- noch im oberin- stanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entfällt. Wirtschaftliche Einbussen durch die notwendige Beteiligung am Strafverfahren i.S. von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wurden weder ausgewiesen noch sind solche erkennbar, zumal der Beschuldigte insbesondere 17 nicht erwerbstätig ist. Weiter sind keine besonders schweren Verletzungen der per- sönlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei einem Freiheitsentzug, erfolgt, wes- halb auch eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO entfällt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass dem Beschuldigten keine entschädigungswürdige Nachteile entstanden sind, weshalb für die Freisprüche anteilsmässig keine Ent- schädigung auszurichten ist. 17. Entschädigung Strafkläger Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Der Strafkläger hat zwar vorliegend obsiegt, jedoch weder erst- noch oberinstanzlich einen Antrag auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren gestellt. Somit ist dem Strafkläger keine Entschädigung auszurichten. VIII. Weitere Verfügungen Das beschlagnahmte Drogenmaterial (1 Minigrip mit 1 Pille MDMA, ca. 0.8 Gramm brutto, 1 Minigrip mit Opium, ca. 0.7 Gramm brutto, Marihuana inkl. Rüstabfälle, ca. 95 Gramm brutto, 1 Minigrip Amphetamingemisch, ca. sechs Gramm) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 aStGB). 18 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26.09.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, fest- gestellt am 04.01.2018 in C.________ durch Besitz von 1 Pille MDMA und 1 Minigrip Opi- um zum Eigenkonsum (Art. 19b BetmG). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich festgestellt am 04.01.2018 und 07.03.2018 in C.________ und F.________ durch Konsum von LSD und Marihuana. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der üblen Nachrede, begangen am 15.08.2017 in D.________ und E.________ zum Nachteil von B.________, 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festgestellt am 07.03.2018 in F.________ durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum und in Anwendung der Art. 34, 46 Abs. 2, 47, 106, 173 Abs. 1 aStGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 400.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 19 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘530.00. 4. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘800.00. IV. Widerruf 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 13.10.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘800.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 5. Für das Widerrufsverfahren vor oberer Instanz werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weitere Verfügungen 1. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die auf die Freisprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3 Für die Freisprüche wird A.________ erst- und oberinstanzlich keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (1 Minigrip mit 1 Pille MDMA, ca. 0.8 Gramm brutto, 1 Minigrip mit Opium, ca. 0.7 Gramm brutto, Marihuana inkl. Rüstabfälle, ca. 95 Gramm brutto, 1 Minigrip Amphetamingemisch, ca. sechs Gramm) wird zur Vernich- tung eingezogen. 20 Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (betreffend Verfahren H.________, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) Bern, 24. Oktober 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 21. November 2019) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zuber Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21