Auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes erscheint unter den gegebenen Umständen geboten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).