Im Hauptpunkt erfolgte eine Abweisung, und die Erfolgschancen waren von vornherein eher gering. Da es jedoch bei einem Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung um eine sehr wichtige Angelegenheit im höchstpersönlichen Bereich der betroffenen Person geht, lässt sich nicht sagen, dass der Prozess bei vernünftiger Überlegung und Kostenpflicht nicht geführt worden wäre. Die Beschwerde ist insgesamt nicht als von vornherein aussichtlos zu betrachten. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt. Auch die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes erscheint unter den gegebenen Umständen geboten.