Der Beschwerdeführer befindet sich seit über 20 Jahren im Strafvollzug. Es darf Mittellosigkeit angenommen werden (vgl. auch Erwägungen der POM pag. 47, E. 5.c. S. 15 der Entscheidbegründung). Die vorliegende Beschwerde wurde lediglich in einem vernachlässigbaren Nebenpunkt gutgeheissen. Im Hauptpunkt erfolgte eine Abweisung, und die Erfolgschancen waren von vornherein eher gering.