29. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren dringt der Beschwerdeführer einzig insoweit durch, als dass die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM um CHF 300.00 tiefer festgesetzt werden und dies bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Hauptpunkt unterliegt der Beschwerdeführer hingegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten für das minimale teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers.