Im Dispositiv wurden die Verfahrenskosten jedoch auf CHF 1‘700.00 festgesetzt (pag. 49). Es besteht somit in der Tat ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Entscheiddispositiv und der Entscheidbegründung. Aufgrund der in der Begründung festgehaltenen Berechnung erscheint die Angabe der POM, es handle sich beim Betrag von CHF 1‘400.00 um einen Tippfehler, nicht haltbar. In Achtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sind die Verfahrenskosten der POM auf CHF 1‘400.00 festzusetzen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.