In der Entscheidbegründung der POM wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit dem monatlichen Überschuss die anfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 innert eines Jahres zu tilgen, was mithin CHF 116.65 pro Monat ausmachen würde (pag. 47, E. 5.d. S. 15 der Entscheidbegründung). Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ergibt die Multiplikation von CHF 116.65 mal zwölf gerundet den Betrag von CHF 1‘400.00. Im Dispositiv wurden die Verfahrenskosten jedoch auf CHF 1‘700.00 festgesetzt (pag.