Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redak- tions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 VRPG). In der Entscheidbegründung der POM wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, mit dem monatlichen Überschuss die anfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 innert eines Jahres zu tilgen, was mithin CHF 116.65 pro Monat ausmachen würde (pag.