28. Die Kostenverteilung gemäss dem angefochtenen Entscheid der POM bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens unverändert. Der Beschwerdeführer rügte allerdings die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten vor der POM. Im Entscheiddispositiv werde der falsche Betrag von CHF 1‘700.00 aufgeführt, während in der Entscheidbegründung die Verfahrenskosten mit CHF 1‘400.00 beziffert würden (pag. 19). Die POM schrieb dem Beschwerdeführer am 21. November 2018, beim Betrag von CHF 1‘400.00 in den Erwägungen handle es sich um einen «Tippfehler». Die Verfahrenskosten seien auf CHF 1‘700.00 festgesetzt und das Dispositiv somit nicht fehlerhaft.