Das Gutachten entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die POM hat kein Recht verletzt, indem sie insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 6. August 2016 und dessen Ergänzung vom 30. November 2017 ihren Entscheid fällte. Auch hat sie durch die Abweisung des Beweisantrages des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör begangen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen. 9 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege