Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verweigerung einer Neubegutachtung sei unverhältnismässig und entspreche keinem öffentlichen Interesse, ist unbehelflich. Bei einem gesetzeskonformen Gutachten wird der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt. Es liegt mithin kein Grundrechtseingriff vor, der dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten müsste. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer keine konkreten Mängel des Gutachtens unter Einschluss der Ergänzung vor, aufgrund derer nicht darauf abgestellt werden könnte. Solche Mängel sind denn auch nicht ersichtlich. Das Gutachten entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen.