und vom 11. Juni 2018, pag. 2399 ff.). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 123a Abs. 2 BV, dessen Umsetzung in Art. 380a StGB erfolgte und eine Haftung des Gemeinwesens bei einem Rückfall nach Entlassung vorsieht, betrifft alleine die sogenannte lebenslängliche Verwahrung. Eine solche wurde jedoch beim Beschwerdeführer nicht angeordnet. Im Übrigen ist die KoFako keine Behörde, die eine Verwahrung aufheben und damit die Gefahr einer Staatshaftung auslösen könnte. Die KoFaKo kann lediglich Empfehlungen abgeben (vgl. Art. 10 des Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz sowie Ziffer I. des Reglements für die konkordatliche Fachkommission [KoFako] vom Dezember 2013).