8 treffend. Dass Dr. med. C.________ als Psychiaterin mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie regelmässig Gutachtensaufträge von Strafvollzugsbehörden ausführt, stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft von Dr. med. C.________ in der KoFako. Im Falle des Beschwerdeführers war sie in keiner Weise je in die Beurteilung durch die Kommission involviert. Im Übrigen wurde im aktuellen Verfahren um bedingte Entlassung auf die Einholung einer Empfehlung durch die KoFako verzichtet (vgl. Verfügungen der BVD vom 16. Januar 2017, pag. 2265 ff. und vom 11. Juni 2018, pag