_ war unbestrittenermassen nie in die Therapie oder Betreuung des Beschwerdeführers involviert und wirkte auch nicht bei der Anordnung der Massnahme mit. Das Gutachten vom 3. August 2016 wurde von der POM mit Entscheid vom 31. Mai 2017 insofern als mangelhaft beurteilt, als darin nicht erläutert wurde, auf welcher Grundlage die einzelnen Items wie bewertet wurden und die gutachterliche Einschätzung der Legalprognose daher nicht hinreichend nachvollziehbar und überprüfbar war (pag. 2294 Akten BVD 1001/14). Dieser Mangel wurde jedoch mit der Ergänzung des Gutachtens vom 30. November 2017 behoben.