den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2006 und 2012 begutachtete und dem Beschwerdeführer unter anderem auf der Grundlage dieser Gutachten die bedingte Entlassung verweigert wurde, vermag keine fehlende Unabhängigkeit zu begründen. Dr. med. C.________ war unbestrittenermassen nie in die Therapie oder Betreuung des Beschwerdeführers involviert und wirkte auch nicht bei der Anordnung der Massnahme mit.