27. Wie bereits die POM ausführte, bestehen keinerlei konkrete objektive Anzeichen, wonach die Gutachterin dem Beschwerdeführer nicht neutral begegnet wäre und ihr Gutachten unsachlich erstellt hätte (pag. 37 ff., E. 2 bzw. S. 5 ff. der Entscheidbegründung). Dass Dr. med. C.________ den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2006 und 2012 begutachtete und dem Beschwerdeführer unter anderem auf der Grundlage dieser Gutachten die bedingte Entlassung verweigert wurde, vermag keine fehlende Unabhängigkeit zu begründen.