Bei einem vorhandenen gesetzeskonformen Gutachten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine weitere Begutachtung am Beweisergebnis nichts mehr ändern würde. Es ist folglich zu prüfen, ob das vorliegende Gutachten die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, insbesondere ob die Beurteilung «unabhängig» im Sinne von Art. 64b Abs. 2 Bst. b StGB erfolgte.