7 26. Soweit das vorliegende Gutachten von Dr. med. C.________ den gesetzlichen Vorgaben entspricht, hat der Beschwerdeführer keinerlei Anspruch auf die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens durch eine andere bzw. gar durch eine spezifische von ihm vorgeschlagene sachverständige Person. Bei einem vorhandenen gesetzeskonformen Gutachten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass eine weitere Begutachtung am Beweisergebnis nichts mehr ändern würde.