Art. 56 Abs. 4 StGB bestimmt, dass die Begutachtung durch eine sachverständige Person vorzunehmen ist, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. Damit ist gemeint, dass der behandelnde Arzt nicht als Gutachter beigezogen werden darf. Eine frühere Begutachtung durch dieselbe sachverständige Person stellt jedoch kein Hindernis dar, solange keine begründeten Anzeichen für Voreingenommenheit bestehen (TRECHSEL/BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 56 StGB; HEER, a.a.O., N. 60b zu Art.