Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 141 IV 178, E. 3.2.1). Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es müssen Umstände vorliegen, die objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (BGE 137 I 227, E. 2.1; zum Ganzen vgl. auch HEER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 60a zu Art. 56 StGB).