25. Nach Art. 64b Abs. 2 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) trifft die zuständige Behörde die Entscheide bei der Prüfung einer Entlassung aus der Verwahrung unter anderem gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB. Die sachverständige Person darf folglich nicht befangen sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE 141 IV 178, E. 3.2.1).