Dazu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen und mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 138 IV 125 E. 2.1). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3).