24. Jede Partei hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 21 Abs. 1 VRPG). Dazu gehört auch der Anspruch des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen und mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 138 IV 125 E. 2.1).