Gemäss der Autorin spreche weiter nichts dagegen, dass eine gesetzeskonform bestellte sachverständige Person in der gleichen Sache mehrmals über den gleichen Sachverhalt befragt werde oder bei derselben auch ergänzende oder vertiefende Aussagen eingeholt werden. Es sei mit Blick auf die Frage der Unbefangenheit einer Gutachtensperson nicht zu beanstanden, wenn diese zur gleichen Sache ergänzende Ausführungen mache. Dabei könne es keine Rolle spielen, dass die Aufforderung zur Ergänzung aus einem durch den Beschwerdeführer angestrengten Rechtsmittel hervorgegangen sei (pag. 73 ff.).