Es werde in der Neuauflage des Basler Kommentars – anders als in der früheren Fassung – ausgeführt, dass es umstritten sei, ob einer sachverständigen Person, die früher über die Einweisung der betroffenen Person befunden habe, auch die Frage der Entlassung unterbreitet werden dürfe. Gemäss der Autorin spreche weiter nichts dagegen, dass eine gesetzeskonform bestellte sachverständige Person in der gleichen Sache mehrmals über den gleichen Sachverhalt befragt werde oder bei derselben auch ergänzende oder vertiefende Aussagen eingeholt werden.