In der Replik wurde weiter vorgebracht, es sei eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen eines verwahrten Menschen an einer neutralen Neubegutachtung zwecks Überprüfung der Massnahme und dem öffentlichen Interesse. Es sei aber nicht ersichtlich, welchem öffentlichen Interesse eine psychiatrische Neubegutachtung mit offenem Resultat zuwiderlaufe (pag. 87 ff.). 23. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme insbesondere aus, eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers sei in zeitlicher Hinsicht nicht an-