Um den berechtigten Interessen eines Verwahrten gerecht zu werden, müsse ihm die Möglichkeit einer Neubegutachtung durch eine anerkannte Fachperson zugestanden werden. Es sei an der Zeit, dass sich die entscheidenden Behörden mit einer neuen Sichtweise auseinandersetzten und nicht immer wieder die altbekannten Gutachten zu den immer gleichlautenden Entscheiden zuziehen würden (pag. 5 ff.). In der Replik wurde weiter vorgebracht, es sei eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen den Interessen eines verwahrten Menschen an einer neutralen Neubegutachtung zwecks Überprüfung der Massnahme und dem öffentlichen Interesse.