22. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit seiner Beschwerde insbesondere vor, er befinde sich bereits seit 24 Jahren im Freiheitsentzug. Die jährliche Überprüfung der Massnahme resultiere regelmässig in deren Weiterführung, dies jeweils mit Verweis auf die drei Gutachten von Dr. med. C.________ vom 15. Dezember 2006, vom 23. April 2012 sowie nun vom 3. August 2016. Er habe den Antrag auf eine Neubegutachtung mehrfach gestellt und sei nicht gehört worden. Die POM habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, die positiven Führungs- und Therapieverlaufsberichte würden die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen von Dr. med.