Eine fehlende Unabhängigkeit respektive ein Interessenskonflikt könne auch nicht aus der Mitgliedschaft der Gutachterin bei der KoFako (Konkordatliche Fachkommission) abgeleitet werden. Die Tatsache, dass die Gutachterin teilweise zu einer anderen Einschätzung gelange als die zuständige Therapeutin, sei weder ein Hinweis auf Befangenheit noch auf die Notwendigkeit einer Neubegutachtung. Die Unabhängigkeit der Gutachterin stehe ausser Frage und die Art und Weise der Begutachtung stimme – mit der Ergänzung vom 30. November 2017 – mit den geltenden Vorschriften überein. Es sei auf das Gutachten und dessen Ergänzung abzustellen.