5 begegnet sei. Die Tatsache, dass die Gutachterin den Beschwerdeführer bereits früher begutachtet habe, könne keine fehlende Neutralität begründen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Gutachterin «regelmässig» Gutachtensaufträge von Strafvollzugsbehörden erhalte. Eine fehlende Unabhängigkeit respektive ein Interessenskonflikt könne auch nicht aus der Mitgliedschaft der Gutachterin bei der KoFako (Konkordatliche Fachkommission) abgeleitet werden.