19. Im Übrigen ist auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 20. Zu prüfen ist, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 3. August 2016 sowie dessen Ergänzung vom 30. November 2017 eine genügende Entscheidgrundlage darstellten, um über die Gewährung bzw. Nichtgewährung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung zu entscheiden. 21. Die POM führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, dass keinerlei Anzeichen bestünden, dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer nicht neutral