Daran besteht somit kein praktisches Interesse, weshalb auf den Antrag, ein Gutachten in Auftrag zu geben, nicht eingetreten werden kann. Anders verhält es sich mit dem Eventualantrag, wonach die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer Neubegutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Falle einer solchen Rückweisung müsste die POM neu über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers befinden und könnte damit dessen rechtliche und tatsächliche Situation beeinflussen, womit das praktische Interesse zu bejahen ist.