Es wurden folglich Verfahrensfehler gerügt, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen sollen. Da der Beschwerdeführer jedoch die Gewährung der bedingten Entlassung nicht beantragte, kann die Kammer nicht reformatorisch entscheiden. Das Einholen eines neuen Gutachtens durch das Obergericht würde die rechtliche und tatsächliche Situation des Beschwerdeführers nicht beeinflussen, da das Obergericht mangels Antrages keine bedingte Entlassung gewähren könnte. Daran besteht somit kein praktisches Interesse, weshalb auf den Antrag, ein Gutachten in Auftrag zu geben, nicht eingetreten werden kann.