Nicht beantragt und begründet wurde hingegen die Gewährung der bedingten Entlassung, die den eigentlichen Streitgegenstand bildet. Mit der Beschwerde wurde aber geltend gemacht, dass der Entscheid der POM, dessen Begründung insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 3. August 2016 sowie dessen Ergänzung vom 30. November 2017 beruht, damit nicht auf einer genügenden Entscheidgrundlage erfolgt sei. Es wurden folglich Verfahrensfehler gerügt, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen sollen.