18. Das Obergericht ist an die Parteibegehren gebunden (Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Mit der vorliegenden Beschwerde wurde die Aufhebung des Entscheides der POM beantragt sowie die Gutheissung des Beweisantrages auf Neubegutachtung des Beschwerdeführers. Nicht beantragt und begründet wurde hingegen die Gewährung der bedingten Entlassung, die den eigentlichen Streitgegenstand bildet.