4 darf nicht vollumfänglich stattgegeben worden sein (sog. formelle Beschwer). Der angefochtene Entscheid muss für die beschwerdeführende Partei einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil verursacht haben (sog. materielle Beschwer) und sie muss über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides verfügen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 162 ff.). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort mit seinen Anträgen unterlegen.