79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 17. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Im Sinne von Art. 79 VRPG zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nachweisen kann. Die beschwerdeführende Person muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben und ihren Anträgen