2. Es sei folglich ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben. 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer Neubegutachtung durch eine bisher nicht involvierte Fachperson an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die in Ziff. 3 des Dispositivs auferlegten Verfahrenskosten auf maximal CHF 1‘400.00 festzusetzen sind (und nicht auf CHF 1‘700.00), dies mit Hinweis auf Ziff. II.5.c der Erwägungen des angefochtenen Entscheides. 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit der Unterzeichnenden als Advokatin zu gewähren.