7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, am 12. Juli 2018 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD und die Anordnung der bedingten Entlassung beantragte. Ausserdem stellte er den Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von einer bisher nicht involvierten Fachperson (vgl. pag. 10 ff. Akten 2018.POM.523). Mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 wies die POM die Beschwerde, ohne vorgängiges Einholen eines neuen Gutachtens, ab (vgl. pag. 32 ff. Akten 2018.POM.523).