5. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, es sei ein neues Gutachten unter Bestellung einer neuen Gutachtensperson in Auftrag zu geben (pag. 2306 f. Akten BVD 1001/14). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 trat die 2. Strafkammer des Obergerichts nicht auf die Beschwerde ein (SK 17 275; pag. 2326 ff. Akten BVD 1001/14).