4. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 hiess die POM die Beschwerde dahingehend gut, dass die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 in Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die BVD zurückgewiesen wurde. Sie wies die BVD an, eine Ergänzung des Gutachtens vom 3. August 2016 einzuholen (pag. 2289 ff. Akten BVD 1001/14).