Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (pag. 2193 Akten BVD 1001/14), wiesen die BVD mit Verfügung vom 16. Januar 2017 die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab und ordneten deren Weiterführung an (pag. 2195 ff. Akten BVD 1001/14). 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte zum einen, die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben, und zum anderen, es sei ein neues Gutachten unter neutralen Bedin-