Am 20. August 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches durch die BVD am 15. Oktober 2015 wiederum abgelehnt wurde. Gleichzeitig teilten die BVD dem Beschwerdeführer mit, es werde die Einholung eines aktuellen forensischpsychiatrischen Gutachtens beabsichtigt, welches sich einerseits zu den von den zuständigen Therapeuten attestierten Therapiefortschritten, insbesondere zur therapeutischen Beeinflussbarkeit, äussern solle, andererseits werde mit dem Gutachterauftrag gleichzeitig das Verfahren nach Art. 64b