2. Am 10. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD; damals noch Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung [ASMV]) die Entlassung aus der Verwahrung verweigert (pag. 2050 ff. Akten BVD Nr. 1001/14). Am 20. August 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches durch die BVD am 15. Oktober 2015 wiederum abgelehnt wurde.