Der Vollzug der Zuchthausstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Sicherungsverwahrung für geistig Abnorme angeordnet. Mit Urteil vom 21. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern wurde die Weiterführung der stationären Sicherungsverwahrung für geistig Abnorme als neurechtliche Verwahrung i.S.v. Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet. Die der Verwahrung vorausgegangene Freiheitsstrafe war am 2. September 2012 verbüsst.