A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 474.65, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 19 IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher X.________ - der Generalstaatsanwaltschaft